a) Vorrang von Leistungen zur Teilhabe – weiter wie bisher oder neuer gesetzlicher Auftrag ?
Referat anl. der Nordischen Sozialrechtstage am 9./ 10.9. 2004 in Schleswig
www.sgb-ix-umsetzen.de
b) Verordnung medizinischer Reha-Leistungen durch Kassenärzte
Reha-Report Nr. 1/2004 – www.rehaklinik.com
c) Einleitung von Rehabilitationsleistungen durch den Arzt Reha-Report Nr. 5/2005
d) Rechte und Pflichten des niedergelassenen Arztes
( bezogen auf die Rehabilitation )
Reha-report Nr. 4/2003 – www.arbeitskreis-gesundheit.de / www.rehaklinik.com
e) Umsetzung des SGB IX – Schnittstelle zum Betrieb –
Betriebliches Eingliederungsmanagement
unveröffentlichte Einführung in das Thema zu einer Veranstaltung des Bundesver-
bandes der Unfallkassen am 20.6.2005 in Bad Hersfeld
weitere Informationen
f) Medizinische Rehabilitation im Arbeitsleben
Reha-Report Nr. 3/2005
g) Anspruch auf Reha-Leistungen auch bei Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
Reha-Report Nr. 2/2005
h) Fuchs/Welti, 2005, Broschüre für den Arbeitskreis Gesundheit e.V., Bonn,
„Medizinische Rehabilitation im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements – alle können gewinnen!“
weitere Informationen
i) Grundsicherung für Arbeitssuchende und medizinische Rehabilitation
weitere Informationen
j) Einleitung von Reha-Leistungen im Rahmen von Disease-Managementprogrammen
Reha-Report Nr. 2/2004 – www.rehaklinik.com
k) Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 24.10.2005 – Az.: S 25 RA 114/04 – entschie- den, dass der beklagte Rentenversicherungsträger gem. § 14 Abs. 1 SGB IX auch prü- fen und entscheiden muss, ob dem Kläger nach den Leistungsgesetzen anderer Reha- bilitationsträger eine Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist, ( im streitigen Fall ggfls. nach § 40 Abs. 1 SGB V ), wenn er den an ihn gerichteten Antrag des Klägers auf am- bulante medizinische Rehabilitation für ein nichtrentenversichertes Kind nicht binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages an den an sich zuständigen Rehabilitations- träger ( in diesem Fall eine Krankenkasse ) weiterleitet. Dies gilt selbst dann, wenn das für den Rentenversicherungsträger geltende Recht ( § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ) die be- antragte ambulante Rehabilitationsleistung für ein nichtrentenversichertes Kind nicht vorsieht. Damit bestätigt das Sozialgericht Köln die von Fuchs zu § 14, Tz. 8, 10 im Kommentar Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz zum SGB IX vertretene Auffassung.“
l) Zur Bewertung der Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.10.2005 nach den Maßstäben des Neunten Sozialgesetzbuches siehe unter „Bedarfsorientierung der Rehabilitation
Querverweis
m) Anspruch auf Versorgungsmanagement für behinderte Menschen mit Pflegebedarf
(§ 11 Abs. 4 SGB V)
Querverweis
Zur Anwendung der ICF im Rahmen des deutschen Sozial- und Teilhaberechts
Querverweis