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Zugang zur medizinischen Rehabilitation

17. Mai 2016 - SGB IX

a) Vorrang von Leistungen zur Teilhabe – weiter wie bisher oder neuer gesetzlicher Auftrag ?
Referat anl. der Nordischen Sozialrechtstage am 9./ 10.9. 2004 in Schleswig
www.sgb-ix-umsetzen.de

b) Verordnung medizinischer Reha-Leistungen durch Kassenärzte
Reha-Report Nr. 1/2004 – www.rehaklinik.com

c) Einleitung von Rehabilitationsleistungen durch den Arzt Reha-Report Nr. 5/2005

d) Rechte und Pflichten des niedergelassenen Arztes
( bezogen auf die Rehabilitation )
Reha-report Nr. 4/2003 – www.arbeitskreis-gesundheit.de / www.rehaklinik.com

e) Umsetzung des SGB IX – Schnittstelle zum Betrieb –
Betriebliches Eingliederungsmanagement
unveröffentlichte Einführung in das Thema zu einer Veranstaltung des Bundesver-
bandes der Unfallkassen am 20.6.2005 in Bad Hersfeld
weitere Informationen

f) Medizinische Rehabilitation im Arbeitsleben
Reha-Report Nr. 3/2005

g) Anspruch auf Reha-Leistungen auch bei Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
Reha-Report Nr. 2/2005

h) Fuchs/Welti, 2005, Broschüre für den Arbeitskreis Gesundheit e.V., Bonn,
„Medizinische Rehabilitation im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements – alle können gewinnen!“
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i) Grundsicherung für Arbeitssuchende und medizinische Rehabilitation
weitere Informationen

j) Einleitung von Reha-Leistungen im Rahmen von Disease-Managementprogrammen
Reha-Report Nr. 2/2004 – www.rehaklinik.com

k) Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 24.10.2005 – Az.: S 25 RA 114/04 – entschie- den, dass der beklagte Rentenversicherungsträger gem. § 14 Abs. 1 SGB IX auch prü- fen und entscheiden muss, ob dem Kläger nach den Leistungsgesetzen anderer Reha- bilitationsträger eine Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist, ( im streitigen Fall ggfls. nach § 40 Abs. 1 SGB V ), wenn er den an ihn gerichteten Antrag des Klägers auf am- bulante medizinische Rehabilitation für ein nichtrentenversichertes Kind nicht binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages an den an sich zuständigen Rehabilitations- träger ( in diesem Fall eine Krankenkasse ) weiterleitet. Dies gilt selbst dann, wenn das für den Rentenversicherungsträger geltende Recht ( § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ) die be- antragte ambulante Rehabilitationsleistung für ein nichtrentenversichertes Kind nicht vorsieht. Damit bestätigt das Sozialgericht Köln die von Fuchs zu § 14, Tz. 8, 10 im Kommentar Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz zum SGB IX vertretene Auffassung.“

l) Zur Bewertung der Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.10.2005 nach den Maßstäben des Neunten Sozialgesetzbuches siehe unter „Bedarfsorientierung der Rehabilitation
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m) Anspruch auf Versorgungsmanagement für behinderte Menschen mit Pflegebedarf
(§ 11 Abs. 4 SGB V)
Querverweis

Zur Anwendung der ICF im Rahmen des deutschen Sozial- und Teilhaberechts
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