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Medizinische Rehabilitation im Ausland

17. Mai 2016 - SGB IX

Auszug aus der Kommentierung von Fuchs zu § 18 SGB IX
Bihr/Fuchs/Krauskopf/ Ritz Kommentar zum SGB IX,
Asgard-Verlag, St. Augustin

„Der Autor kommentiert § 18 SGB IX, der sich mit der ERbringung von Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Aulsand befasst.
Er vertritt insbesondere die Auffasung, dass auch im Bereich der medizinischen Rehabilitation der Krankenversicherung vorrangig § 18
SGB IX anzuwenden ist und die §§ 13, 17, 18 SGB V medizinische Rehabilitationsleistungen nicht erfassen.
Er führt dazu aus:
„Die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ( §§ 17, 18 SGB V ) sowie dem Recht der Unfallversicherung ( § 97 SGB VII ) für Leistungen im Ausland enthaltenen zusätzlichen Tatbestände bleiben unberührt ( vergl. Rn 3). Dabei ist es bereits nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der sich ausschließlich mit der Kostenerstattung für eine „dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung einer Krankheit außerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft“ befasst, zweifelhaft, dass sich diese Regelung überhaupt auf Teilhabeleistungen im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches erstreckt.

Seit dem Inkrafttreten des GMG am 1.1.2004 dürfen die Krankenkassen nach § 13 Abs 1 SGB V anstelle der Sach- und Dienstleistungen Kosten nur erstatten, soweit es das Fünfte oder das Neunte Sozialgesetzbuch vorsieht. § 13 Abs 4 SGB V konkretisiert nachfolgend die Berechtigung des Versicherten, Leistungserbringer in Staaten der Europäischen Gemeinschaft sowie des Europäischen Wirtschaftsraums anstelle der Sach- und Dienstleistungen im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Dabei wird in Abs 5 nur noch für Krankenhausleistungen ( § 39 SGB V )

die vorherige Zustimmung der Krankenkasse gefordert, die nur versagt werden darf, wenn bestimmte Qualitätsmerkmale nicht erfüllt sind ( wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Krankenbehandlung ). Nach dem sprachlichen und inhaltlichen Kontext der Regelung ( Abs 4 Satz 6, Abs 2 ) wird damit ebenfalls nur die Kostenerstattung bei Krankenbehandlungen, nicht jedoch bei Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch konkretisiert. Da das Fünfte Sozialgesetzbuch somit keinerlei spezifische Regelungen für die Erstattung von Kosten für die im Ausland ausgeführten Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen enthält, richtet sich die Kostenerstattung in diesen Fällen nach § 7 SGB IX sowie entsprechend dem in § 13 Abs 1 SGB V enthaltenen Verweis auf das Neunte Sozialgesetzbuch, wie auch dem in Abs. 3 Satz 2 für die Kostenerstattung bei unaufschiebbaren Leistungen enthaltenen Verweis auf § 15 SGB IX, ausschließlich nach den Bestimmungen des SGB IX.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass – im Gegensatz zu den Leistungen der

Krankenbehandlung des Fünften Sozialgesetzbuches, die insbesondere im Ausland durchweg den Charakter selbstbeschaffter Leistungen haben – Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nicht auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung, sondern nach einer umfassenden Feststellung der Teilhabebeeinträchtigungen ( § 10 ) vom Rehabilitationsträger nur dann ausgeführt ( § 17 ) werden dürfen, wenn damit

voraussichtlich die Ziele der §§ 1, 4 Abs 1 erreicht werden können ( § 4 Abs 2 Satz 1 ). Sie haben deswegen nur dann den Charakter einer selbstbeschafften Leistung, wenn der Rehabilitationsträger dem im Rahmen der Ausübung der Wunsch- und Wahlrechte ( § 9 ) zustimmt, oder der Rehabilitationsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und der Betroffene dadurch zur Eigenbeschaffung berechtigt ist.“

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