a) Geriatrische Rehabilitation
aus dem Blickwinkel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
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b) Bewerung der in der Gesundheitsrefrom 2006 zur Rehabilitation und Pflege enthaltenen Regelungsabsichten
Der Verfasser befasst sich in diesem Beitrag - unter Berücksichtigung der mit der Gesundheitsreform 2006 beabsichtigten Regelungen zur Geriatrischen
Rehabilitation mit diesem Begriff, diskutiert den Zusammenhang von Teilhabe und Pflege auf dem Hintergrund der ICF, definiert, wer als behinderter Mensch mit
Pflegebdarf zu verstehen ist, stellt fest, dass alle pflegebedürftigen Menschen zugleich behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX sind,befasst sich mit dem
Rehabilitationsauftrag für behinderte Menschen mit Pflegebedarf nach dem SGB IX, bewertet auf diesem Hintergrund die Rehabilitation der Krankenversichefrung für
behinderte Menschen mit Pflegebedarf und bewertet die die Regelungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Gesundheitsreform 2006.
Letztlich
diskutiert er was Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen mit Pflegebedarf für die an der Versorgung dieser Menschen Beteiligten bedeutet und
welche Verhaltensänderungen erforderlich um Selbstbestimmung unf Teilhabe für behinderte Menschen mit Pflegebedarf zum gelebten Selbstverständnis werden zu
lassen.
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c) Anspruch auf Versorgungsmanagement für behinderte Menschen mit Pflegebedarf
(§ 11 Abs. 4 SGB V)
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